Orchester

OKVZ – Das Orchester des Kaufmännischen Verbandes Zürich
Schon gewusst, dass der Kaufmännischen Verband Zürich ein eigenes Orchester besitzt? Mitglieder des KVZ gründeten es schon 1896. Im Juni 2021 feierten wir unser 125-jähriges Jubiläum! Dazu haben wir eine Festschrift veröffentlicht.

Pro Jahr spielen wir 2 Konzertprogramme, eins im Frühjahr Ende Mai und eins im Herbst Ende November. Unsere Musikkommission stellt diese mit viel Geschick zusammen. Ausgewählte Solisten begleiten zu dürfen, macht uns dabei besonders viel Freude.

Mach mit!
Wir proben immer montags von 19:30 bis 21:30 in der Aula des KV Zürichs direkt am Escher-Wyss-Platz. Sei mit dabei – eine tolle Orchestergemeinschaft und spannende Programme warten auf dich. Schreib eine E-Mail an uns, wir freuen uns!

Wir suchen aktuell:

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Statuten des Orchesters des Kaufmännischen Verbandes Zürich OKVZ

Art. 1 – Name und Sitz

Im Kaufmännischen Verband Zürich (nachfolgend kfmv Zürich) besteht eine Orchestersektion unter dem Namen «Orchester des Kaufmännischen Verbandes Zürich» (nachfolgend «OKVZ»). Das OKVZ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 2 – Zweck

Das OKVZ bezweckt die Förderung von Musik und junger Musiktalente durch die Teilnahme an Konzerten sowie der Pflege der Beziehung der Mitglieder untereinander durch die Mitwirkung an Zusammenkünften und festlichen Anlässen. Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke.

Art. 3 – Mitgliedschaft

Das OKVZ besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

  1. Aktivmitglieder können werden:
  2. Mitglieder des kfmv Zürich, die mindestens 18 Jahre alt sind und ein im Orchester vorkommendes Instrument so beherrschen, dass sie an den Proben und Aufführungen teilnehmen und einen musikalischen Beitrag an das Orchester leisten können.
  3. Zur Vervollständigung des Orchesterspiels können unter den gleichen Voraussetzungen Personen zeitweise aufgenommen werden, die nicht Mitglieder des Hauptverbandes sind.
  4. Neu eintretende Aktivmitglieder haben sich vor ihrer definitiven Aufnahme durch Teilnahme an Proben über ihre musikalischen Fähigkeiten auszuweisen.
  5. Bisherige Passivmitglieder sind nach Möglichkeit im Freundeskreis OKVZ aufzunehmen.
  6. Mitglieder und Freunde des Orchesters, die sich um dieses besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur gewissenhaften Beachtung der Statuten, zum möglichst vollständigen Besuch der Orchesterproben, zur Beachtung der Vereinsbeschlüsse sowie eventueller Reglemente.

Art. 4 – Eintritt, Austritt und Ausschluss

  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese kann den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme oder Ablehnung an den Vorstand delegieren. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.
  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist dem Präsidenten/der Präsidentin mindestens zwei Monate vor dem nächsten Konzert schriftlich mitzuteilen. Ehrenmitglieder und Passivmitglieder können jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten/die Präsidentin austreten.
  • Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss können sein:
  1. Grobe Verletzung der Interessen des Orchesters
  2. Ausschluss aus dem kfmv Zürich
  3. Mehrfaches und trotz Abmahnung unentschuldigtes Fernbleiben von Orchesterproben
  4. Unentschuldigtes Fernbleiben einer Veranstaltung ohne triftigen Grund, an der das Orchester offiziell auftritt
  5. Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge innerhalb des laufenden Jahres trotz erfolgter Mahnung.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Mitgliederversammlung zu treffen ist.

  • Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

Dem Orchester gehörende Musikalien, Instrumente etc., die sich im Besitze des austretenden Mitglieds befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.

Art. 5 – Organe

Die Organe des OKVZ sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Revisor

d) die Musikkommission

Art. 6 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres, statt. Die Versammlung wird 14 Tage im Voraus mit Bekanntgabe der Traktandenliste durch den Vorstand einberufen. Die Teilnahme ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Wegbleibende haben sich beim Vorstand zu entschuldigen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt, durch den Vorstand einberufen.

Art. 7 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt den Bericht der Revisoren/Revisorinnen und die Jahresrechnung. Die Berichte des Präsidenten/der Präsidentin, des Kassenvorstands, der Musikkommission sowie des Notenwarts/der Notenwartin werden entgegengenommen. Sie wählt für ein Jahr den Präsidenten/die Präsidentin, den Vorstand, den Präsidenten/die Präsidentin der Musikkommission, die Revisoren/Revisorinnen, den Dirigenten/die Dirigentin sowie den Vizedirigenten/die Vizedirigentin und befindet über das vom Vorstand vorzulegende Budget sowie das Jahresprogramm und die Beitragserhebung.

Auf Verlangen des Vorstands oder eines Drittels der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung jederzeit die Statuten ganz oder teilweise abändern, sofern das Geschäft auf der Traktandenliste steht. Änderungen treten nur in Kraft, wenn ihnen mindestens zwei Drittel der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder zustimmen, vorbehältlich der Genehmigung durch den Vorstand des kfmv Zürich.

Art. 8 – Vorstand

Art. 8a – Organisation

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählten Vereinsmitgliedern. Die Wiederwahl ist möglich. Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt (gemäss Art. 7). Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht gemäss Statuten oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung und setzt den genauen Zeitpunkt der Mitgliederversammlung fest. In der Kompetenz des Vorstands liegt die Festsetzung der Besoldung der Dirigentin/des Dirigenten.

Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen.

Art. 8b – Beschlussfassung

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Beschlüsse können auch mit einfachem Mehr der Vorstandsmitglieder auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

  1. Der Präsident/die Präsidentin leitet die Geschäfte und sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er/sie führt den Vorsitz in den Versammlungen und im Vorstand. Soweit Vereinsverbindlichkeiten von weniger als CHF 1’000 begründet werden, führen die Präsident/die Präsidentin und, je in ihrem Verantwortungsbereich, die Vorstandsmitglieder Einzelunterschrift. Ab CHF 1’000 führt der Präsident/die Präsidentin Kollektivunterschrift zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung tritt der Vizepräsident/die Vizepräsidentin an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin.
  • Der Aktuar/die Aktuarin führt die Protokolle der Versammlungen, der Vorstandssitzungen und der eventuell an den Proben gefassten Beschlüsse. Er/Sie besorgt ferner die Korrespondenzen, führt die Mitgliederverzeichnisse und verfasst den Jahresbericht zuhanden der Mitgliederversammlung des Orchesters und des Vorstands des kfmv Zürich. Er/Sie kann einzelne Tätigkeiten an andere Vorstandsmitglieder delegieren.
  • Der Kassier/die Kassierin führt die Vereinsrechnung. Er/Sie sorgt für den korrekten Eingang und Verbuchung der Mitgliederbeiträge und verwaltet die vorhandenen Barmittel. Je auf Ende des Jahres hat er/sie die Rechnung abzuschliessen und darüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und übersendet dem Vorstand des kfmv Zürich die revidierte Jahresrechnung. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • Der Materialverwalter/die Materialverwalterin hat die Aufsicht über die dem Orchester gehörenden Materialien (Instrumente, Noten, etc.). Er/Sie führt darüber ein genaues Verzeichnis und stellt ein auf Ende des Jahres abgeschlossenes Inventar auf.
  • Der Vorstand trifft personelle Entscheide und kann Arbeitsverhältnisse mit Musikern/Musikerinnen (Konzertmeister/Konzertmeisterin und anderen Profimusikern) eingehen und auflösen. Der Dirigent/die Dirigentin sowie die Musikkommission hat bei personellen Entscheidungen nur eine beratende Funktion.

Art. 9 – Musikkommission

Die Musikkommission ist in Absprache mit dem Vorstand für die musikalische Leitung zuständig. Sie wählt die zur Aufführung gelangenden Stücke.

Der Präsident / die Präsidentin der Musikkommission bestimmt in Absprache mit dem Vorstand die Mitglieder der Musikkommission. Der Dirigent / die Dirigentin ist von Amtes wegen Mitglied der Musikkommission.

Die Musikkommission entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Dirigent / die Dirigentin den Stichentscheid.

Art. 10 – Rechnungsrevision

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr den Revisor/die Revisorin (Art. 7), der/die nicht dem Vorstand angehört und nicht Mitglied des Vereins sein muss.

Der Revisor/die Revisorin prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Der Antrag zur Abnahme wird durch den Vorstand gestellt.

Art. 11 – Einnahmen, Ausgaben und Haftung

Die Einnahmen des OKVZ bestehen aus:

  1. Subventionen des kfmv Zürich,
  2. Beiträgen der Aktivmitglieder (Mitgliederbeiträge, Strukturbeitrag),
  3. Zweckgebundenen Unterstützungsgeldern des Freundeskreises OKVZ,
  4. Konzerteinnahmen sowie
  5. allfälligen weiteren Zuwendungen.

Die Ausgaben erfolgen im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets.

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 – Mittel

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Aktivmitglieder schliessen sich dem kfmv Zürich an und entrichten den Mitgliederbeitrag dem kfmv Zürich. Ausschliesslich Ehrenmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen befreit. Der Vorstand kann bei finanziellen Engpässen oder bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen Ausnahmen bezüglich Höhe von Jahresbeiträgen machen.

Der Mitgliederbeitrag wird grundsätzlich Anfang Jahr fällig und wird zu diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt. Ein allfällig notwendiger Strukturbeitrag wird jeweils an der Mitgliederversammlung entschieden und gleich danach in Rechnung gestellt.

Das OKVZ kann ferner Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften, von gemeinnützigen Institutionen, von juristischen Personen jeder Art wie auch von Privatpersonen entgegennehmen.

Die Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich im Rahmen des Vereinszwecks gemäss Art. 2 verwendet werden.

Art. 13 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann jederzeit durch Vereinsbeschluss aufgelöst werden.

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vermögen ausschliesslich zur Förderung des Vereinszweckes gemäss Artikel 2 dieser Statuten zu verwenden. Sollte dies nicht mehr oder nicht im Umfang des gesamten Liquidationsvermögens möglich sein, sind die verbleibenden Mittel einer Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14 – Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 12. April 2025 genehmigt. Sie ersetzen mit Wirkung ab Mitgliederversammlung 2026 alle bisherigen Statuten.